Allgemeine Geschäftsbedingungen der inorsys GmbH

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen zwischen Kunden und der inorsys GmbH (im Folgenden inorsys genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen inorsys und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

1. Das Angebot von inorsys ist freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. inorsys ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (per Post, per Telefax, per E-Mail) anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden, wodurch jeweils der Vertrag zustande kommt.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich inorsys Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde von inorsys einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise / Bedingungen

1. Es gelten die Preise als vereinbart, die sich aus der aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch inorsys ergeben. Soweit sich in diesen Preislisten Schreib-, Rechenfehler oder sonstige Irrtümer ergeben, wird inorsys den Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots des Kunden hierauf aufmerksam machen. Der Kunde kann inorsys dann innerhalb von weiteren zwei Wochen mitteilen, ob der Vertrag mit den tatsächlichen Preisen zustande kommt oder nicht. Soweit vonseiten des Kunden keine Mitteilung erfolgt, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von inorsys anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

1. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich zunächst immer um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin von inorsys schriftlich gegenüber dem Kunden als verbindlich bestätigt worden ist.

2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von inorsys setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Mitwirkungspflichten, die für die Durchführung der Bestellung des Kunden erforderlich sind.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist inorsys berechtigt, den inorsys insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen selbst zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, wenn dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. inorsys haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. inorsys haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von inorsys zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6. inorsys haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von inorsys oder einem seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Soweit der Lieferverzug nicht auf einer von inorsys zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von inorsys auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. inorsys haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von inorsys zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist auch insoweit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gewährleistung

Soweit sich aus § 6 nichts Abweichendes ergibt, gilt für Gewährleistungsansprüche des Kunden das Folgende:

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware nach Erhalt unverzüglich untersucht und inorsys einen etwaigen Mangel oder eine Mengenabweichung unverzüglich mitteilt. Soweit herstellerseits bestimmte Wartungsarbeiten und/oder Wartungsintervalle vorgegeben sind und diese nicht in angemessener Weise eingehalten werden, hat dies insoweit und soweit der Schaden hierauf beruht, den Verlust von Mängelansprüchen zur Folge.

2. Soweit ein Mangel an einer bestellten Sache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist inorsys verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Soweit die bestellte Sache individuell zu fertigen oder nach den individuellen Wünschen des Kunden zu verändern ist, sind bei bestimmten Produkten (z. B. Prothesen, Orthesen, Sonderbauhilfsmittel pp.) ggf. auch nach Übergabe der bestellten Sache Anpassungen an die Anatomie des Kunden oder Verwenders erforderlich. In diesem Fall gelten bis zu fünf notwendige Anpassungsversuche innerhalb einer Frist von bis zu 2 Monaten ab Übergabe nicht als Mangelbeseitigung und die zugrunde liegende fehlende Passförmigkeit nicht als Mangel.

3. Für Verschleiß- und Verbrauchsteile besteht kein Gewährleistungsanspruch. Etwaige Ansprüche wegen Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern bleiben hiervon unberührt. Soweit dies herstellerseits vorgeschrieben ist, ist der Kunde zu einer regelmäßigen Wartung der erworbenen oder bezogenen Produkte verpflichtet. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht nach, so ist die Haftung für dadurch entstehende Mängel und Mängelfolgeschäden ausgeschlossen.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

5. inorsys haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit inorsys keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. inorsys haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern das Unternehmen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von inorsys auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von inorsys ausgeschlossen.

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 490 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

§ 6 Gewährleistung bei Verbrauchern

Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt, gelten hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Kunden abweichend von § 5 die nachfolgenden Regelungen:

1. Weist der Kaufgegenstand einen Sachmangel i. S. v. § 434 BGB auf, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und nach §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. inorsys kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den vorgenannten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Liefert inorsys zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann das Unternehmen vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Soweit die bestellte Sache individuell zu fertigen oder nach den individuellen Wünschen des Bestellers zu verändern ist, sind bei bestimmten Produkten (z. B. Prothesen, Orthesen und Sonderbauhilfsmittel pp.) ggf. auch nach Übergabe der bestellten Sache Anpassungen an die Anatomie des Bestellers oder Verwenders erforderlich. In diesem Fall gelten bis zu fünf notwendige Anpassungsversuche innerhalb einer Frist von bis zu 2 Monaten ab Übergabe nicht als Mangelbeseitigung und die zugrunde liegende fehlende Passförmigkeit nicht als Mangel.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von inorsys ausgeschlossen.

§ 7 Mängelhaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 5 und 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber inorsys ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von inorsys.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. inorsys behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Es gilt insoweit für alle Liefergegenstände ein Eigentumsvorbehalt, zudem ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Kunden zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist inorsys berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. inorsys ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern herstellerseits Wartungs- und Inspektionsarbeiten vorgegeben sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Verpflichtungen gemäß vorstehendem Abs. 2 treffen den Kunden nur bis zum vollständigen Übergang des Eigentums an der bestellten Sache auf diesen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde inorsys unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit inorsys Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, inorsys die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den insoweit entstehenden Ausfall.

4. Soweit der Kunde vor der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises die Kaufsache weiterverkauft, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer der gegenüber inorsys bestehenden Restforderung an inorsys ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. inorsys ist neben dem Kunden befugt, die Forderung selbst einzuziehen. inorsys verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, kann inorsys verlangen, dass der Kunde

die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den (Dritt-) Schuldnern die Abtretung mitteilt.

§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlussbestimmungen

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von inorsys Gerichtsstand, derzeit Nürtingen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Nürtingen Erfüllungsort.

4. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll die Gültigkeit des übrigen Vertrages hiervon nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.